Tipps zur Selbsthilfe

Kieferorthopädische Notfälle mit festsitzender Apparatur

Hat sich ein Drähtchen an der Seite heraus gebogen, versuchen Sie es wieder zu adaptieren.

Ist hinten der Drahtbogen herausgerutscht, versuchen Sie das Ende mit etwas Wachs abzudecken. Vereinbaren Sie einen Termin zur Korrektur in unserer Praxis.

Hat sich ein Bracket oder Band gelockert, hängt aber noch relativ fest am Bogen und stört nicht, so belassen sie es am besten dort. Vereinbaren Sie einen Termin zur Wiederbefestigung in unserer Praxis.

Hat sich ein Bracket oder Band gelockert, das beim Zusammenbeißen stört oder sticht es in die Wange, versuchen Sie es selbst vorsichtig mit einer Pinzette oder einer kleinen Zange zu entfernen. Es sollten keine Seitenschneider o. Ä. verwendet werden, da abspringende Drahtteile zu Verletzungen führen können. Vereinbaren Sie einen Termin zur Wiederbefestigung in unserer Praxis.

Notfälle mit herausnehmbarer Apparatur

Sollte an der Spange eine scharfe Kante sein oder ist ein kleines Teil abgebrochen, können Sie die Kante mit einer Nagelfeile oder einem Schleifpapier glätten. Vereinbaren Sie einen Termin bei uns in der Praxis.

Ist die Spange gebrochen oder steht ein Drahtteil ab und die Apparatur kann nicht mehr getragen werden, lassen Sie sie weg. Vereinbaren Sie einen Termin zur Reparatur in unserer Praxis.

Zahnärztlicher Notdienst

Bei gesundheitlichen Problemen wenden Sie sich bitte an den zahnärztlichen Notdienst Telgte
unter der unten angegebenen Nummer.

Weitere ortsspezifische Nummern finden sie auf der Homepage des zahnärztlichen Notdienstes.

02581 - 33 44

Bei starken Zahnschmerzen melden Sie sich an den Notfalldienst, wenn Ihr Kieferorthopäde geschlossen hat.

Hinweis

Wann bezahlt die gesetzliche Krankenkasse die kieferorthopädische Therapie?

Ein Gesetz im Gesundheitswesen regelt seit dem 01.01.2004 die Übernahme der Kosten ab einem gewissen Schweregrad.
Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Kosten für Patienten, die in den KIG >3 fallen und zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Erwachsene müssen die Kosten in der Regel selbst tragen. Als Ausnahme sind Versicherte mit schweren Kieferanomalien zu nennen, die eine kombiniert kieferchirurgische und kieferorthopädische Therapie benötigen und deren Fehlstellungen ein bestimmtes Ausmaß aufweisen müssen.

Die Fehlstellungen werden in so genannte kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG) eingeteilt in einen Schweregrad von 1-5. Vorhandene Fehlstellungen werden in der Erstuntersuchung genau vermessen und in die KIG- Tabelle eingestuft.
Liegt ein Bedarfsgrad von 1-2 vor, bezahlt die Krankenkasse nicht. Ab Bedarfsgrad 3-5 übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Die Behandlung von leichteren Zahn und Kiefer-Fehlstellungen ist dennoch häufig sinnvoll. Bei Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse müssen Sie zunächst 20 Prozent (ab dem zweiten Kind 10 Prozent) Eigenanteil tragen. Die Krankenkasse erstattet Ihnen diesen Betrag nach dem erfolgreichen Abschluss der Behandlung.

Nach den gesetzlichen Richtlinien – § 5 SGB – muss eine kieferorthopädische Behandlung „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Der Leistungsumfang darf dieses Maß nicht überschreiten.
Dies steht im Widerspruch zu einer Behandlung auf aktuellem medizinischem und wissenschaftlichem Kenntnisstand. Wünschen Sie Leistungen, die über dieses Maß hinausgehen und die Behandlung angenehmer, schonender und schneller machen, beraten wir Sie gern zu diesem Thema.